§ 85 BGB – Voraussetzungen für Satzungsänderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
(1)Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn
1.der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
2.der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
(2)Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.
(3)Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(4)Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.
Rechtsprechung zu § 85 BGB
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2021-04-15
2019-03-06
2017-04-06
2016-12-15
2012-01-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 85aVerfahren bei Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 81Stiftungsgeschäft
- § 81aWiderruf des Stiftungsgeschäfts
- § 82Anerkennung der Stiftung
- § 82aÜbertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
- § 83Stiftungsverfassung und Stifterwille
- § 83aVerwaltungssitz der Stiftung
- § 83bStiftungsvermögen
- § 83cVerwaltung des Grundstockvermögens
- § 84Stiftungsorgane
- § 84aRechte und Pflichten der Organmitglieder
- § 84bBeschlussfassung der Organe
- § 84cNotmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
- § 85aVerfahren bei Satzungsänderungen
- § 86Voraussetzungen für die Zulegung
- § 86aVoraussetzungen für die Zusammenlegung
- § 86bVerfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86cZulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
- § 86dForm des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
- § 86eBehördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
- § 86fWirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86gBekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
- § 86hGläubigerschutz
- § 87Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
- § 87aAufhebung der Stiftung