§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Rechtsprechung zu § 946 BGB
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2023-12-07
2019-11-13
2019-03-20
2018-06-13
2016-11-16
2016-09-23
2016-01-13
2016-01-13
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 949Erlöschen von Rechten Dritter
- § 951Entschädigung für Rechtsverlust
- § 2172Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache