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§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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Rechtsprechung zu § 946 BGB

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2019-11-13
2018-06-13
2016-11-16
2016-09-23
2016-01-13
2016-01-13

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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