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§ 948 BGB – Vermischung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

(1)Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2)Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

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Rechtsprechung zu § 948 BGB

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2025-02-03
2024-02-01
2023-11-23
2023-05-03

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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