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§ 952 BGB – Eigentum an Schuldurkunden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

(1)Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2)Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

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Rechtsprechung zu § 952 BGB

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2022-09-23
2020-09-18
2019-10-15
2015-04-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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