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§ 950 BGB – Verarbeitung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 3 – Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

(1)Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2)Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.

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Rechtsprechung zu § 950 BGB

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2024-12-18
2019-07-19
2016-11-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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