§ 954 BGB – Erwerb durch dinglich Berechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.
Rechtsprechung zu § 954 BGB
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2016-03-02
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Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 953Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör