§ 957 BGB – Gestattung durch den Nichtberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 953Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
- § 954Erwerb durch dinglich Berechtigten
- § 955Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
- § 1120Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör