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§ 953 BGB – Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 4 – Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.

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Rechtsprechung zu § 953 BGB

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2018-05-16

Verweise in dieser Vorschrift

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