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§ 1120 BGB – Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1 – Hypothek

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

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Rechtsprechung zu § 1120 BGB

8
2019-11-21
2019-04-12
2017-06-23
2017-03-03
2013-12-12
2013-07-18
2012-08-01
2012-06-14

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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