§ 10 HGB – Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
(1)Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2)Die Eintragungen in das Handelsregister und die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind unverzüglich nach der Eintragung in das Handelsregister zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
(3)Das Registergericht kann in den gesetzlich bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntmachungen).
(4)Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Tages der Eintragung und eine Registerbekanntmachung gilt mit dem Ablauf des Tages der Registerbekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntmachung
1.bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war oder
2.erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich war.
Rechtsprechung zu § 10 HGB
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2026-02-19
2024-01-23
2024-01-23
2020-04-21
2019-07-02
2015-08-13
2015-02-03
2013-05-16
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 8Handelsregister
- § 8aEintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8bUnternehmensregister
- § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 9cInformationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der…
- § 10aBetroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
- § 13dSitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- § 13eZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13fZweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 13hVerlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
- § 14Zwangsgeld bei Pflichtverstoß
- § 15Publizität des Handelsregisters