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§ 243 HGB – Aufstellungsgrundsatz

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

(1)Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2)Er muß klar und übersichtlich sein.
(3)Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

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Rechtsprechung zu § 243 HGB

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2021-06-10
2021-06-10
2019-11-20
2019-11-20
2017-08-03
2017-03-30

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.