§ 243 HGB – Aufstellungsgrundsatz
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2)Er muß klar und übersichtlich sein.
(3)Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Rechtsprechung zu § 243 HGB
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2021-06-10
2021-06-10
2020-05-13
2019-11-20
2019-11-20
2017-08-03
2017-05-16
2017-03-30
Verweise auf diese Vorschrift
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