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§ 245 HGB – Unterzeichnung

Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Titel – Allgemeine Vorschriften

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

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Rechtsprechung zu § 245 HGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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