§ 245 HGB – Unterzeichnung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Rechtsprechung zu § 245 HGB
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2010-04-21
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 315eKonzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 325Offenlegung
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften