§ 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Drittes Buch – Handelsbücher › Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2)Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3)Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
Rechtsprechung zu § 242 HGB
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2025-07-15
2024-08-15
2024-08-15
2024-03-21
2024-03-21
2024-03-21
2023-01-18
2022-04-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
- § 148Rechtsstellung der Liquidatoren
- § 166Informationsrecht der Kommanditisten
- § 264Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
- § 336Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht