§ 368 HGB – Pfandverkaufsfrist bei Handelsgeschäften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
(1)Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2)Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entsprechend anzuwenden, auf das Pfandrecht des Frachtführers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.
Rechtsprechung zu § 368 HGB
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2020-10-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 358Geschäftszeit für Leistungen
- § 359Vereinbarte Leistungszeit
- § 360Leistung mittlerer Art und Güte
- § 361
- § 362Antwortpflicht bei Geschäftsbesorgungsanträgen
- § 363Indossierbare kaufmännische Anweisungen und Orderpapiere
- § 364Wirkungen des Indossaments
- § 365
- § 365aElektronische Transportversicherungspolice
- § 366Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen
- § 367Ausschluss des guten Glaubens bei Inhaberpapieren
- § 369Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
- § 370
- § 371Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand
- § 372Eigentumsvermutung beim Zurückbehaltungsrecht