§ 361 HGB
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 354aWirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 358Geschäftszeit für Leistungen
- § 359Vereinbarte Leistungszeit
- § 360Leistung mittlerer Art und Güte
- § 362Antwortpflicht bei Geschäftsbesorgungsanträgen
- § 363Indossierbare kaufmännische Anweisungen und Orderpapiere
- § 364Wirkungen des Indossaments
- § 365
- § 365aElektronische Transportversicherungspolice
- § 366Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen
- § 367Ausschluss des guten Glaubens bei Inhaberpapieren
- § 368Pfandverkaufsfrist bei Handelsgeschäften
- § 369Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
- § 370
- § 371Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand
- § 372Eigentumsvermutung beim Zurückbehaltungsrecht