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§ 359 HGB – Vereinbarte Leistungszeit

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift

(1)Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2)Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.

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Rechtsprechung zu § 359 HGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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