§ 366 HGB – Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
(1)Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft.
(2)Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft.
(3)Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.
Rechtsprechung zu § 366 HGB
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2022-09-23
2021-06-15
2019-01-24
2014-05-09
2010-06-10
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 358Geschäftszeit für Leistungen
- § 359Vereinbarte Leistungszeit
- § 360Leistung mittlerer Art und Güte
- § 361
- § 362Antwortpflicht bei Geschäftsbesorgungsanträgen
- § 363Indossierbare kaufmännische Anweisungen und Orderpapiere
- § 364Wirkungen des Indossaments
- § 365
- § 365aElektronische Transportversicherungspolice
- § 367Ausschluss des guten Glaubens bei Inhaberpapieren
- § 368Pfandverkaufsfrist bei Handelsgeschäften
- § 369Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
- § 370
- § 371Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand
- § 372Eigentumsvermutung beim Zurückbehaltungsrecht