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§ 358 HGB – Geschäftszeit für Leistungen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

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Rechtsprechung zu § 358 HGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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