§ 358 HGB – Geschäftszeit für Leistungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · nichtamtliche Überschrift
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 358 HGB
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2019-03-19
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 347Sorgfaltspflicht bei Handelsgeschäften
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 349Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
- § 351
- § 352Höhe der gesetzlichen Zinsen
- § 353Fälligkeitszinsen unter Kaufleuten
- § 354Provisions- und Zinsanspruch bei Geschäftsbesorgung
- § 354aWirksamkeit der Abtretung trotz Abtretungsverbots
- § 355Laufende Rechnung und Kontokorrent
- § 356Sicherungsrechte bei laufender Rechnung
- § 357Wirkung der Pfändung bei laufender Rechnung
- § 359Vereinbarte Leistungszeit
- § 360Leistung mittlerer Art und Güte
- § 361
- § 362Antwortpflicht bei Geschäftsbesorgungsanträgen
- § 363Indossierbare kaufmännische Anweisungen und Orderpapiere
- § 364Wirkungen des Indossaments
- § 365
- § 365aElektronische Transportversicherungspolice
- § 366Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen
- § 367Ausschluss des guten Glaubens bei Inhaberpapieren
- § 368Pfandverkaufsfrist bei Handelsgeschäften
- § 369Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht