§ 448 HGB – Traditionswirkung des Ladescheins
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
Die Begebung des Ladescheins an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Ladescheins an Dritte.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 439Verjährung
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 441Nachfolgender Frachtführer
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 443Ladeschein. Verordnungsermächtigung
- § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation
- § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
- § 446Befolgung von Weisungen
- § 447Einwendungen
- § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- § 450Anwendung von Seefrachtrecht