§ 441 HGB – Nachfolgender Frachtführer
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
(2)Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Rechtsprechung zu § 441 HGB
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2010-06-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 431Haftungshöchstbetrag
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 439Verjährung
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 443Ladeschein. Verordnungsermächtigung
- § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation
- § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
- § 446Befolgung von Weisungen
- § 447Einwendungen
- § 448Traditionswirkung des Ladescheins
- § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- § 450Anwendung von Seefrachtrecht