§ 445 HGB – Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.
(2)Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3 geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Ladescheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein Berechtigte ist.
(3)Liefert der Frachtführer das Gut einem anderen als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem anderen als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem Ladeschein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 439Verjährung
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 441Nachfolgender Frachtführer
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 443Ladeschein. Verordnungsermächtigung
- § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation
- § 446Befolgung von Weisungen
- § 447Einwendungen
- § 448Traditionswirkung des Ladescheins
- § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- § 450Anwendung von Seefrachtrecht