§ 439 HGB – Verjährung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2)Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3)Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4)Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
Rechtsprechung zu § 439 HGB
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2026-04-09
2024-06-12
2024-06-12
2023-03-23
2016-02-25
2016-02-04
2014-05-08
2013-03-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 427Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 431Haftungshöchstbetrag
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 440Pfandrecht des Frachtführers
- § 441Nachfolgender Frachtführer
- § 442Rang mehrerer Pfandrechte
- § 443Ladeschein. Verordnungsermächtigung
- § 444Wirkung des Ladescheins. Legitimation
- § 445Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
- § 446Befolgung von Weisungen
- § 447Einwendungen
- § 448Traditionswirkung des Ladescheins
- § 449Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
- § 450Anwendung von Seefrachtrecht