§ 484 HGB – Verpackung. Kennzeichnung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in oder auf einem sonstigen Lademittel zur Beförderung übergeben werden, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.
Rechtsprechung zu § 484 HGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 481Hauptpflichten. Anwendungsbereich
- § 482Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483Gefährliches Gut
- § 485See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487Begleitpapiere
- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489Kündigung durch den Befrachter
- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493Zahlung. Frachtberechnung
- § 494Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
- § 496Nachfolgender Verfrachter