§ 481 HGB – Hauptpflichten. Anwendungsbereich
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
(1)Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.
(2)Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3)Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Rechtsprechung zu § 481 HGB
1
2023-04-20
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 482Allgemeine Angaben zum Gut
- § 483Gefährliches Gut
- § 484Verpackung. Kennzeichnung
- § 485See- und Ladungstüchtigkeit
- § 486Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
- § 487Begleitpapiere
- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 489Kündigung durch den Befrachter
- § 490Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 493Zahlung. Frachtberechnung