§ 502 HGB – Wertersatz
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
(1)Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort gehabt hätte.
(2)Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3)Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
(4)Von dem nach den vorstehenden Absätzen zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des Verlusts an Fracht erspart ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 498Haftungsgrund
- § 499Besondere Schadensursachen
- § 500Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501Haftung für andere
- § 503Schadensfeststellungskosten
- § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505Rechnungseinheit
- § 506Außervertragliche Ansprüche
- § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509Ausführender Verfrachter
- § 510Schadensanzeige
- § 511Verlustvermutung
- § 512Abweichende Vereinbarungen