§ 504 HGB – Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
(1)Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.
(2)Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1
1.die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2.der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.
Rechtsprechung zu § 504 HGB
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2017-06-01
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 498Haftungsgrund
- § 499Besondere Schadensursachen
- § 500Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501Haftung für andere
- § 502Wertersatz
- § 503Schadensfeststellungskosten
- § 505Rechnungseinheit
- § 506Außervertragliche Ansprüche
- § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509Ausführender Verfrachter
- § 510Schadensanzeige
- § 511Verlustvermutung
- § 512Abweichende Vereinbarungen