§ 505 HGB – Rechnungseinheit
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
Rechtsprechung zu § 505 HGB
1
2022-10-27
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 498Haftungsgrund
- § 499Besondere Schadensursachen
- § 500Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501Haftung für andere
- § 502Wertersatz
- § 503Schadensfeststellungskosten
- § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 506Außervertragliche Ansprüche
- § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509Ausführender Verfrachter
- § 510Schadensanzeige
- § 511Verlustvermutung
- § 512Abweichende Vereinbarungen