§ 507 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
Die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
1.der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder
2.der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck befördert wird, und der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen wurde.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 498Haftungsgrund
- § 499Besondere Schadensursachen
- § 500Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501Haftung für andere
- § 502Wertersatz
- § 503Schadensfeststellungskosten
- § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505Rechnungseinheit
- § 506Außervertragliche Ansprüche
- § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 509Ausführender Verfrachter
- § 510Schadensanzeige
- § 511Verlustvermutung
- § 512Abweichende Vereinbarungen