§ 509 HGB – Ausführender Verfrachter
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
(1)Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Verfrachter.
(2)Vertragliche Vereinbarungen mit dem Befrachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Verfrachter nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.
(3)Der ausführende Verfrachter kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zustehen.
(4)Verfrachter und ausführender Verfrachter haften als Gesamtschuldner.
(5)Wird einer der Leute des ausführenden Verfrachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 498Haftungsgrund
- § 499Besondere Schadensursachen
- § 500Unerlaubte Verladung auf Deck
- § 501Haftung für andere
- § 502Wertersatz
- § 503Schadensfeststellungskosten
- § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
- § 505Rechnungseinheit
- § 506Außervertragliche Ansprüche
- § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
- § 510Schadensanzeige
- § 511Verlustvermutung
- § 512Abweichende Vereinbarungen