§ 515 HGB – Inhalt des Konnossements
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente
(1)Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten: 1.Ort und Tag der Ausstellung,2.Name und Anschrift des Abladers,3.Name des Schiffes,4.Name und Anschrift des Verfrachters,5.Abladungshafen und Bestimmungsort,6.Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,7.Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,8.Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
9.die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,10.Zahl der Ausfertigungen.
(2)Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 488Haftung des Befrachters und Dritter
- § 517Beweiskraft des Konnossements
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 526Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514Bord- und Übernahmekonnossement
- § 516Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517Beweiskraft des Konnossements
- § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520Befolgung von Weisungen
- § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522Einwendungen
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524Traditionswirkung des Konnossements
- § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung