§ 525 HGB – Abweichende Bestimmung im Konnossement
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente
Eine Bestimmung im Konnossement, die von den Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in § 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 abweicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Konnossement, die von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde, berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach § 512 Absatz 2 Nummer 1.
Verweise in dieser Vorschrift
- § 498Haftungsgrund
- § 511Verlustvermutung
- § 512Abweichende Vereinbarungen
- § 520Befolgung von Weisungen
- § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515Inhalt des Konnossements
- § 516Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517Beweiskraft des Konnossements
- § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520Befolgung von Weisungen
- § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522Einwendungen
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524Traditionswirkung des Konnossements
- § 526Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung