§ 519 HGB – Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente
Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das
1.auf den Inhaber lautet,
2.an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3.auf den Namen des Besitzers lautet.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515Inhalt des Konnossements
- § 516Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517Beweiskraft des Konnossements
- § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 520Befolgung von Weisungen
- § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522Einwendungen
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524Traditionswirkung des Konnossements
- § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung