§ 520 HGB – Befolgung von Weisungen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente
(1)Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen. Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(2)Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vorlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnossement Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 491Nachträgliche Weisungen
- § 492Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 495Pfandrecht des Verfrachters
- § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 513Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
- § 514Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515Inhalt des Konnossements
- § 516Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517Beweiskraft des Konnossements
- § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522Einwendungen
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524Traditionswirkung des Konnossements
- § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement
- § 526Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung