§ 526 HGB – Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Zweiter Abschnitt – Beförderungsverträge › Erster Titel – Stückgutfrachtvertrag › Dritter Untertitel – Beförderungsdokumente
(1)Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist § 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.
(2)Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4)Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 514Bord- und Übernahmekonnossement
- § 515Inhalt des Konnossements
- § 516Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
- § 517Beweiskraft des Konnossements
- § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
- § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
- § 520Befolgung von Weisungen
- § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- § 522Einwendungen
- § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
- § 524Traditionswirkung des Konnossements
- § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement