§ 561 HGB – Verwendung des Schiffes
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
(1)Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer anweist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz anzulaufen.
(2)Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.
(3)Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an einen Dritten zu verchartern.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Zeitchartervertrag
- § 558Beurkundung
- § 559Bereitstellung des Schiffes
- § 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 562Unterrichtungspflichten
- § 563Verladen und Löschen
- § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565Zeitfracht
- § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567Pflichtverletzung
- § 568Zurückbehaltungsrecht
- § 569Rückgabe des Schiffes