§ 557 HGB – Zeitchartervertrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
(1)Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
(2)Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.
(3)Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Rechtsprechung zu § 557 HGB
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2015-12-22
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1Begriff des Kaufmanns
- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 558Beurkundung
- § 559Bereitstellung des Schiffes
- § 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561Verwendung des Schiffes
- § 562Unterrichtungspflichten
- § 563Verladen und Löschen
- § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565Zeitfracht
- § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567Pflichtverletzung
- § 568Zurückbehaltungsrecht
- § 569Rückgabe des Schiffes