§ 568 HGB – Zurückbehaltungsrecht
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Zeitchartervertrag
- § 558Beurkundung
- § 559Bereitstellung des Schiffes
- § 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561Verwendung des Schiffes
- § 562Unterrichtungspflichten
- § 563Verladen und Löschen
- § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565Zeitfracht
- § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567Pflichtverletzung
- § 569Rückgabe des Schiffes