§ 562 HGB – Unterrichtungspflichten
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Zeitchartervertrag
- § 558Beurkundung
- § 559Bereitstellung des Schiffes
- § 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561Verwendung des Schiffes
- § 563Verladen und Löschen
- § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565Zeitfracht
- § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567Pflichtverletzung
- § 568Zurückbehaltungsrecht
- § 569Rückgabe des Schiffes