§ 563 HGB – Verladen und Löschen
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
(1)Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen.
(2)Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Zeitchartervertrag
- § 558Beurkundung
- § 559Bereitstellung des Schiffes
- § 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
- § 561Verwendung des Schiffes
- § 562Unterrichtungspflichten
- § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes
- § 565Zeitfracht
- § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers
- § 567Pflichtverletzung
- § 568Zurückbehaltungsrecht
- § 569Rückgabe des Schiffes