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Europaius

§ 563 HGB – Verladen und Löschen

Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge › Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter

(1)Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen.
(2)Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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