§ 575 HGB – Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt – Bergung
(1)Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
(2)Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 576Bergelohnanspruch
- § 577Höhe des Bergelohns
- § 578Sondervergütung
- § 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580Fehlverhalten des Bergers
- § 581Ausgleichsanspruch
- § 582Mehrheit von Bergern
- § 583Rettung von Menschen
- § 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586Rangfolge der Pfandrechte
- § 587Sicherheitsleistung