§ 580 HGB – Fehlverhalten des Bergers
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt – Bergung
(1)Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
(2)Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder zu begrenzen.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576Bergelohnanspruch
- § 577Höhe des Bergelohns
- § 578Sondervergütung
- § 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 581Ausgleichsanspruch
- § 582Mehrheit von Bergern
- § 583Rettung von Menschen
- § 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586Rangfolge der Pfandrechte
- § 587Sicherheitsleistung