§ 579 HGB – Ausschluss des Vergütungsanspruchs
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt – Bergung
(1)Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.
(2)Der Berger kann ferner dann keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts verlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576Bergelohnanspruch
- § 577Höhe des Bergelohns
- § 578Sondervergütung
- § 580Fehlverhalten des Bergers
- § 581Ausgleichsanspruch
- § 582Mehrheit von Bergern
- § 583Rettung von Menschen
- § 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586Rangfolge der Pfandrechte
- § 587Sicherheitsleistung