§ 584 HGB – Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt – Bergung
(1)Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
(2)Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn
1.der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder
2.die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576Bergelohnanspruch
- § 577Höhe des Bergelohns
- § 578Sondervergütung
- § 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580Fehlverhalten des Bergers
- § 581Ausgleichsanspruch
- § 582Mehrheit von Bergern
- § 583Rettung von Menschen
- § 585Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 586Rangfolge der Pfandrechte
- § 587Sicherheitsleistung