§ 586 HGB – Rangfolge der Pfandrechte
Handelsgesetzbuch (HGB) · Fünftes Buch – Seehandel › Vierter Abschnitt – Schiffsnotlagen › Zweiter Unterabschnitt – Bergung
(1)Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
(2)Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereignisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594 Absatz 1.
(3)Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach § 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 585Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 594Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
- § 600Zeitablauf
- § 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 574Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
- § 575Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
- § 576Bergelohnanspruch
- § 577Höhe des Bergelohns
- § 578Sondervergütung
- § 579Ausschluss des Vergütungsanspruchs
- § 580Fehlverhalten des Bergers
- § 581Ausgleichsanspruch
- § 582Mehrheit von Bergern
- § 583Rettung von Menschen
- § 584Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
- § 585Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
- § 587Sicherheitsleistung