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§ 6 HGB – Anwendung der Kaufmannsvorschriften auf Handelsgesellschaften

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Erster Abschnitt – Kaufleute · nichtamtliche Überschrift

(1)Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2)Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

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Rechtsprechung zu § 6 HGB

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2025-10-24
2025-03-11
2021-08-19
2021-08-19
2021-04-20
2021-04-20

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