§ 6 HGB – Anwendung der Kaufmannsvorschriften auf Handelsgesellschaften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Erster Abschnitt – Kaufleute · nichtamtliche Überschrift
(1)Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2)Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Rechtsprechung zu § 6 HGB
22
2026-05-13
2025-10-24
2025-03-11
2021-11-10
2021-08-19
2021-08-19
2021-04-20
2021-04-20
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 8bUnternehmensregister
- § 9cInformationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der…
- § 13eZweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
- § 315eKonzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 334Bußgeldvorschriften
- § 340iPflicht zur Aufstellung