§ 7 HGB – Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Gewerbevorschriften
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Erster Abschnitt – Kaufleute · nichtamtliche Überschrift
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 7 HGB
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2017-07-25
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 340Anwendungsbereich der Vorschriften für Kreditinstitute
- § 340nBußgeldvorschriften
- § 341nBußgeldvorschriften