§ 8 HGB – Handelsregister
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
(1)Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2)Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Rechtsprechung zu § 8 HGB
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2026-02-18
2024-01-23
2024-01-23
2023-05-24
2023-01-31
2021-06-15
2017-04-04
2014-07-15
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 13gZweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
- § 288Größenabhängige Erleichterungen
- § 315eKonzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 325Offenlegung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 8aEintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8bUnternehmensregister
- § 9Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9aÜbertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9bEuropäisches System der Registervernetzung
- § 9cInformationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der…
- § 10Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10aBetroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
- § 11Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13aEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland