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§ 8 HGB – Handelsregister

Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister

(1)Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2)Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

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Rechtsprechung zu § 8 HGB

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2026-02-18
2024-01-23
2024-01-23
2023-01-31
2021-06-15
2017-04-04
2014-07-15

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.