§ 107a StGB – Wahlfälschung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
(1)Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
(2)Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.
(3)Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 107a StGB
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2025-10-01
2022-01-12
2019-04-15
2011-03-17
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 105Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a
- § 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107Wahlbehinderung
- § 107bFälschung von Wahlunterlagen
- § 107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108Wählernötigung
- § 108aWählertäuschung
- § 108bWählerbestechung
- § 108cNebenfolgen
- § 108dGeltungsbereich
- § 108eBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- § 108fUnzulässige Interessenwahrnehmung