§ 107c StGB – Verletzung des Wahlgeheimnisses
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 105Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a
- § 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107Wahlbehinderung
- § 107aWahlfälschung
- § 107bFälschung von Wahlunterlagen
- § 108Wählernötigung
- § 108aWählertäuschung
- § 108bWählerbestechung
- § 108cNebenfolgen
- § 108dGeltungsbereich
- § 108eBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- § 108fUnzulässige Interessenwahrnehmung