§ 108 StGB – Wählernötigung
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierter Abschnitt – Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
(1)Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 105Nötigung von Verfassungsorganen
- § 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
- § 106a
- § 106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- § 107Wahlbehinderung
- § 107aWahlfälschung
- § 107bFälschung von Wahlunterlagen
- § 107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
- § 108aWählertäuschung
- § 108bWählerbestechung
- § 108cNebenfolgen
- § 108dGeltungsbereich
- § 108eBestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
- § 108fUnzulässige Interessenwahrnehmung